Whitepaper finanzielle Unterstützung
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Finanzielle Unter­stützung der häuslichen 24h Pflege

Unser Ratgeber „Finanzierung der häuslichen 24h Pflege“ soll Ihnen zeigen, welche Leistungen der Pflegekasse Ihnen zustehen und wie Sie diese für die Pflege durch osteuropäische Betreuungskräfte verwenden können. Dadurch können Sie Ihre eigene Zuzahlung verringern.

Folgende Themen werden in dem Ratgeber behandelt:

Kapitel 1 - Leistungen
beantragen

  • Pflegegeld
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnfeldverbessernde Maßnahmen

Kapitel 2 - Unterstützungen beantragen

  • Pflegesachleistung, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst mit dazu nehmen
  • Tages/Nachtpflege
  • Betreuungsleistung
  • Auszeit Arbeitgeber

Kapitel 3 - Pflege
beantragen

  • Pflegegrad und Pflegegeld beantragen
  • MD
    - Aufgaben
    - Wie läuft die Begutachtung ab
    - Wie kann ich mich vorbereiten?

Hier können Sie unseren Ratgeber „Finanzierung der häuslichen 24h Pflege“ kostenlos & unverbindlich anfordern:

Damit Sie sich bereits vorab einen Überblick über die wichtigsten Leistungen der Pflegekassen verschaffen können, haben wir Ihnen die untenstehende Übersichtstabelle erstellt und die Begrifflichkeiten erklärt. Die Höhe der Sach- und Geldleistungen hängt im Wesentlichen vom Pflegegrad ab. Eine umfangreiche und detaillierte Beschreibung aller Leistungen finden Sie im Ratgeber „Finanzierung der häuslichen 24h Pflege“.

Gesetzliche Leistungen der Pflegekassen

Gesamtübersicht 2019

Leistungsart Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld 0 EUR -316 EUR -545 EUR -728 EUR -901 EUR
Pflegesachleistung 0 EUR 689 EUR 1.298 EUR 1.612 EUR 1.995 EUR
Tagespflege 0 EUR 689 EUR 1.298 EUR 1.612 EUR 1.995 EUR
Verhinderungspflege 0 EUR 1.612 EUR
zzgl.maximal
806 EUR
aus noch nicht in
Anspruch genommenen
Mitteln der Kurzzeitpflege
1.612 EUR
zzgl.maximal
806 EUR
aus noch nicht in
Anspruch genommenen
Mitteln der Kurzzeitpflege
1.612 EUR
zzgl.maximal
806 EUR
aus noch nicht in
Anspruch genommenen
Mitteln der Kurzzeitpflege
1.612 EUR
zzgl.maximal
806 EUR
aus noch nicht in
Anspruch genommenen
Mitteln der Kurzzeitpflege
Betreuungsleistung 125 EUR 125 EUR 125 EUR 125 EUR 125 EUR
Pflegehilfsmittel 40 EUR 40 EUR 40 EUR 40 EUR 40 EUR
Wohnfeldverbessernde
Maßnahmen
bis 4.000 EUR
je Maßnahme
bis 4.000 EUR
je Maßnahme
bis 4.000 EUR
je Maßnahme
bis 4.000 EUR
je Maßnahme
bis 4.000 EUR
je Maßnahme
Beratungseinsatz 23 EUR
optional
halbjährlich
23 EUR
verpflichtend
halbjährlich
23 EUR
verpflichtend
halbjährlich
33 EUR
verpflichtend
halbjährlich
33 EUR
verpflichtend
halbjährlich

Leistungsbeschreibungen

Pflegesachleistung – Verhinderungspflege – Kurzzeitpflege - Umbaumaßnahmen & Wohnraumanpassung – Pflegehilfsmittel – Pflegegeld

Alle anerkannt Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1-5 haben Anspruch auf viele Leistungen ihrer Pflegekassen, egal ob der Pflegebedürftiger zu Hause oder stationär betreut wird.

Pflegesachleistungen

Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause ganz oder teilweise durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Leistungen werden als sogenannte Sachleistungen erbracht.  Bei Kombinationsleistungen (Leistungen durch private Pflege und Pflegedienst) werden Sachleistungen und Pflegegeld anteilig gewährt.

Seitens des Pflegedienstes erfolgt eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse unter der Voraussetzung, dass der Pflegedienst dort durch einen Versorgungsvertrag zugelassen ist. Ansonsten kann der Pflegedienst nach den Wünschen des Pflegebedürftigen ausgesucht werden.

Verhinderungspflege

Bei Erkrankung, Urlaub oder Kur der Pflegekraft kann die Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese Möglichkeit besteht auch für den Fall einer Kombinationsleistung. Voraussetzung für die Genehmigung einer Verhinderungspflege ist, dass die bisherige Durchführung der häuslichen Pflege durch die private Pflegekraft seit mindestens sechs Monaten erfolgt ist. Sollte die Verhinderungspflege nochmals in Anspruch genommen werden, findet keine nochmalige Überprüfung der Vorversicherungszeit statt.

Die Dauer der Verhinderungspflege ist auf sechs Wochen beschränkt. Während der gesamten Dauer wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Beim Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen ist auch eine nachträgliche Beantragung der Verhinderungspflege möglich.

Für die Durchführung der Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder entfernte Verwandte/Nachbarn zahlt die Kasse je nach festgestelltem Pflegegrad bis zum Höchstbetrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege von einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt oder einem nahen Verwandten ausgeübt, zahlt die Pflegekasse das 1,5-fache des festgesetzten Pflegegeldes. Je nach Verhinderungsumfang der Pflegeperson kann auch eine stunden- oder tageweise Vertretung stattfinden. Im Unterschied zur Pflegesachleistung kann die Verhinderungspflege auch durch Pflegedienste durchgeführt werden, die über keinen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen verfügen. Dazu zählen Einrichtungen, die analoge Leistungen mit Sozialhilfeträgern vereinbart haben.

Als mögliche Alternative zur Durchführung einer Verhinderungspflege kann auch eine Kombination zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Bis maximal zur Hälfte des Leistungsbetrages für die Kurzzeitpflege, 806 Euro, können pro Kalenderjahr ins Leistungsbudget der Verhinderungspflege übertragen werden. Dadurch kann der Höchstbetrag für die Verhinderungspflege unter Anrechnung auf das Leistungsvolumen der Kurzzeitpflege auf 2.418 Euro erweitert werden. Dies ist auch für den Fall einer Durchführung der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder im Haushalt des Pflegebedürftigen lebende Personen zulässig.

Kurzzeitpflege

Wenn der Pflegebedürftige vorübergehend nicht Zuhause versorgt werden kann, z.B. durch den plötzlichen Ausfall der Pflegeperson oder im Rahmen einer Übergangszeit im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen, dann kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Die Durchführung der Kurzzeitpflege kann als improvisierte Hilfe durch einen Pflegedienst im vertrauten Wohnbereich erfolgen. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit ist auch eine 24 Stunden Pflege möglich. Eine häusliche Versorgungslösung stößt bei größerem Pflege- und Betreuungsaufwand an Grenzen. Für ernsthaft erkrankte Pflegebedürftige kann eine stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung unumgänglich werden. Aufgrund der wechselseitigen Nutzungsmöglichkeit können verfügbare Beträge aus der Verhinderungspflege zur Durchführung der Kurzzeitpflege Verwendung finden. Der mögliche Höchstbetrag würde dadurch für die Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf die Verhinderungspflege 3.224 Euro betragen.

Umbaumaßnahmen und Wohnraumanpassung

Zur Ermöglichung oder maßgeblichen Verbesserung der häuslichen Pflege beteiligt sich die Pflegekasse an den anfallenden Kosten für Umbaumaßnahmen innerhalb der eigenen Räumlichkeiten. Dadurch soll ein möglichst altersgerechter und barrierefreier Bewegungsspielraum für den Pflegebedürftigen geschaffen werden.

Eine selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung der zu betreuenden Person soll so lange wie möglich gewährleistet werden. Eine Wohnraumanpassung kann auf Antrag bei der Pflegekasse mit bis zu 4000 Euro losgelöst von der Höhe des Einkommens des Pflegebedürftigen unterstützt werden.
Dem Antrag sollte ein Kostenvoranschlag beigefügt sein.

Pflegehilfsmittel: Technische Pflegehilfsmittel und Verbrauchsmittel

Die Pflegekasse zahlt für Pflegehilfsmittel, die eine sinnvolle Unterstützung zur Durchführung der häuslichen Pflege darstellen. Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern sowie eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen. Dabei wird nutzungsorientiert in technische Pflegehilfsmittel und Verbrauchsmittel unterteilt. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

Dazu zählen:

  • Desinfektionsmittel
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Bettschutzeinlagen

 

Technische Hilfen werden überwiegend nur verliehen, da sie nicht zum Verbrauch durch den Pflegebedürftigen bestimmt sind. Jeweils 10 Prozent sind vom Versicherten zu übernehmen. Zu den technischen Hilfen gehören:

  • Hausnotrufsysteme
  • Pflegebetten
  • Rollatoren

 

Anspruch auf Pflegegeld

Eine häusliche Pflege ist anstrengend und zeitintensiv. Die Pflegeleistung wird oftmals über viele Jahre durch nahe Angehörige erbracht. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen, erhält er Pflegegeld von den Pflegekassen. Der Pflegebedürftige stellt das Pflegegeld üblicherweise dem pflegenden Angehörigen zur Verfügung für die Durchführung der häuslichen Pflege . Aufgrund der ehrenamtlichen, nicht professionellen Pflegetätigkeit fehlt es bei der Pflegegeldzahlung am Lohncharakter. Daher findet auch keine steuerliche Einschätzung statt.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber:

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