Zukunftssicherheit durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Unabhängig vom Alter können Ereignisse wie Unfälle oder Erkrankungen einen Menschen in die Situation bringen, Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten nicht mehr selbst treffen zu können. Daher ist es ratsam, rechtzeitig für den Stellvertretungsfall wirksame, detaillierte Regelungen zu treffen. Nach der Zweckbestimmung unterscheiden sich diese Regelungen in Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Hierzu sind spezielle Vordrucke und Formulare erhältlich.

Vorsorgevollmacht:

Hierdurch wird eine Person bevollmächtigt, bei einer gesundheitsbedingten Verhinderung des Betroffenen stellvertretend wichtige Entscheidungen treffen zu dürfen. Eine Vorsorgevollmacht bedarf mit Ausnahme von Immobiliengeschäften keiner notariellen Beglaubigung. Leider sind die verfügbaren Vordrucke unterschiedlich. Außerdem besteht nach wie vor eine unterschiedliche Anerkennungspraxis bei Vorsorgevollmachten. Daher empfiehlt sich eine möglichst detaillierte Verfassung der Vorsorgevollmacht. Ausdrücklich sollten vor allem folgende Institutionen/Bedarfe von der Vorsorgevollmacht umfasst sein:

• Vermögensangelegenheiten/Banken (verfügen oftmals über eigene Vordrucke)
• Finanzamt
• Rentenversicherungs- und Sozialleistungsträger
• Kranken- und Pflegeversicherung
• Sonstige Versicherungen (Sterbegeldversicherungen, Lebensversicherungen etc.)
• Pflegebedürftigkeit/Heimunterbringung
• Post- und Fernmeldegeheimnis
• Gesundheitsfürsorge/Ärzte, medizinischer Dienst
• Behörden wie Einwohnermeldeamt
• Mietrechtsangelegenheiten
• Beihilfestellen (bei Beamten und Hinterbliebenen)
• Vertretung vor Gericht

Sogenannte Generalvollmachten decken oftmals viele wichtige Entscheidungsbereiche nicht ausreichend ab. Eine Vorsorgevollmacht ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine rechtzeitige Erteilung ist jedoch vorteilhaft. Wenn im Bedarfsfall keine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters in Form eines Betreuers notwendig werden. Diese Entscheidung obliegt dann dem zuständigen Vormundschaftsgericht. Dabei werden vielfach Rechtsanwälte kostenpflichtig beauftragt.

Betreuungsverfügung:

Durch diese Verfügung wird bestimmt, dass die Benennung eines rechtlichen Betreuers im Falle der Handlungsunfähigkeit des Verfügungsberechtigten nach einer Überprüfung durch das zuständige Gericht vorgenommen werden soll. Mit dieser Verfügung soll das Gericht vor allem auch entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die gewünschte Person für die Rechtsangelegenheiten des zu Betreuenden tätig werden darf. Dazu muss eine psychische Erkrankung oder eine Behinderung in Sinne des BGB vorliegen. Im Betreuungsfall ist es dem Betroffenen in der Regel nicht mehr möglich, die Einhaltung seiner in der Vollmacht festgelegten Vorgaben zu kontrollieren. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist der Betroffene nicht auf das Vertrauen gegenüber einem Bevollmächtigten beziehungsweise eines Arztes angewiesen. Unter gerichtlicher Überprüfung wird die Handlungsvollmacht für eine andere Person erst dann wirksam, wenn die Erforderlichkeit gegeben ist. Die Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Eine Betreuungsverfügung sollte mindestens festlegen, wer als Betreuer und im Verhinderungsfall als ersatzweiser Betreuer eingesetzt werden soll. Außerdem sind die Wünsche des Auftraggebers möglichst konkret anzugeben. Für den Fall, dass eine bestimmte Person von vorneherein als Betreuer ausgeschlossen werden soll, bedarf dies ebenfalls der Protokollierung.

Patientenverfügung:

Nach vielen Streitfällen, Irritationen und Formulardefiziten hat sich der Deutsche Bundestag über einen längeren Zeitraum mit dem Thema Patientenverfügung befasst. Seit dem 01.09.2009 sind die Rahmenbedingungen beim Umgang mit einer Patientenverfügung gesetzlich geregelt (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts). Bei einer Patientenverfügung wird durch den Betroffenen bestimmt, welche ärztlichen Maßnahmen in seinem Fall bei Unfällen oder schweren Erkrankungen zur Anwendung kommen sollen. Dabei sollten die ärztlichen Maßnahmen zur medizinischen Versorgung möglichst genau beschrieben werden. Dadurch wird der Verbindlichkeitsgrad für behandelnde Ärzte erhöht und eine bessere gerichtliche Überprüfbarkeit in Streitfällen gewährleistet. Stimmen die Festlegungen in einer Patientenverfügung mit einer zu beurteilenden aktuellen Lebens- und Behandlungssituation der Patientin/des Patienten überein, sind die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ebenso wie Betreuer an die Patientenverfügung gebunden. Ohne eine Patientenverfügung ist auf der Grundlage des zu vermutenden Patientenwillens zu entscheiden. Bei Zweifeln oder in Streitfällen entscheidet das zuständige Betreuungsgericht. Zu den Maßnahmen und Mitteln im Rahmen der ärztlichen Behandlung können im Einzelnen zählen:

• Situationsbeschreibungen wie: „Unabwendbarer, aktueller Sterbeprozess“ oder „Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung“
• Schmerz- und Symptombehandlung
• Bereitschaft zur Organspende
• Künstliche Ernährung (Magensonde)
• Wünsche zum Sterbeort

Eine bestehende Patientenverfügung sollte an einen vertrauten Angehörigen und den Hausarzt vorsorglich ausgehändigt werden. Angesichts des ständigen Fortschritts in der Forschung und Medizin mit Veränderungen der Genesungschancen bei einzelnen Erkrankungen sollte die Patientenverfügung im Zeitabstand von zwei Jahren nach Möglichkeit aktualisiert beziehungsweise neu unterschrieben werden.

Hier finden Sie Vollmachten zum Download

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