Freie Wahl der Pflegeperson bei Finanzierung über Pflegegeld und Pflegesachleistung

Bei der Finanzierung einer 24-Stunden-Pflege im eigenen häuslichen Umfeld müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf unterschiedlichen Grundlagen Ansprüche auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse bestehen.
Wird ein Pflegedienst, wie z.B. Asacura, beauftragt, übernimmt die Kasse die dadurch veranlassten Kosten, wenn die entsprechende Pflegestufe gegeben ist.
Die Arbeit einer aus dem EU-Ausland, beispielsweise aus Polen, kommenden Pflegekraft wird dabei unter Umständen auch dann anders bewertet als die Arbeit einer bei einen deutschen Pflegedienst angestellten Kraft, wenn ihre Ausbildung die gleiche ist. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nur dann, wenn die Leistung durch einen Pflegedienst erbracht wird, mit dem eine Leistungsabrede besteht. Bei in Polen ansässigen Pflegedienstanbietern ist diese Voraussetzung im Regelfall nicht gegeben.
Das bedeutet, dass die entsandten Pflegekräfte nicht für die medizinische Pflege in Deutschland eingesetzt werden dürfen. Für ihre Tätigkeit wird kein Pflegegeldanspruch fällig.

Pflegegeld und Pflegesachleistung kann auch für polnische Pflegekraft eingesetzt werden

Das bedeutet nicht, dass die Pflegekasse generell nicht bezahlt, wenn polnische Pflegekräfte eingesetzt werden. Die neben den medizinischen Pflegeleistungen erforderlichen weiteren Pflegeleistungen wie persönliche Betreuung, Begleitung zu Terminen, Haushaltshilfe und vieles mehr kann als Pflegesachleistung berechnet werden.
Zusätzlich kann der Pflegebedürftige den Anspruch auf frei verwendbares Pflegegeld anmelden, der ihm auch dann zusteht, wenn die Pflege nicht durch professionelle Helfer, sondern durch Angehörige erbracht wird. Der Pflegebedürftige darf sich seine Pflegekraft grundsätzlich selbst aussuchen.

Das Hessische Landessozialgericht hat schon in seinem Urteil vom 21.06.2007 zum Aktenzeichen L 8 P 10/05 das Recht auf freie Selbstbestimmung betont. Zum damaligen Zeitpunkt ging es darum, dass ein nicht als Pfleger ausgebildeter Bekannter die Pflege übernehmen sollte. Heute bietet Somedi.eu die Vermittlung von Pflegekräften an, die zwar kompetent ausgebildet sind, ihre berufsqualifizierenden Abschlüsse allerdings nicht in Deutschland erworben haben. Pflegekräfte aus Polen werden in der sozialrechtlichen und der steuerrechtlichen Rechtsprechung als notwendige Hilfskräfte zur Verbesserung der Lebenssituation bei Krankheit oder Gebrechlichkeit inzwischen anerkannt.
Das neue Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.06.2016, Aktenzeichen 5 K 2714/15 bejaht die steuerliche Absetzbarkeit von Pflegediensten, die von polnischen Pflegekräften erbracht werden.

Bildquelle: © 2017 Somedi GmbH – All rights reserved  

Zurück

Einstellungen gespeichert

Diese Webseite verwendet Cookies

Cookies, die technisch für die Bereitstellung dieser Webseite notwendig sind, werden automatisch gesetzt. Cookies von Drittanbietern die uns helfen Ihnen einen optimalen Service zu bieten wie YouTube, Leadinfo und Google Analytics werden nur aktiviert, wenn Sie auf "Cookies zulassen" klicken. Mehr dazu (einschließlich der Möglichkeit, die Einwilligungserklärung zu widerrufen) erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close