Bundessozialgericht: Entscheidung zu Urlaubskosten

Bundessozialgericht entscheidet: Pflegekasse muss Fahrtkosten und Quartier für in den Urlaub mitreisenden Ersatzpfleger aus der Familie ersetzen

Für Menschen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen haben, ist die Urlaubsplanung häufig nicht nur mit Vorfreude auf Abwechslung und Erholung verbunden. Familienurlaub scheint unmöglich zu sein. Meistens reist nur der gesunde Teil der Familie, während der Pflegebedürftige die Zeit in der vorübergehenden Obhut eines Pflegeheims verbringen muss. Die Gedanken daran, wie gut gerade auch dem Kranken etwas Abwechslung und neue Eindrücke im Kreise der Familie täten, trüben die Urlaubsfreude aller Beteiligten.

Die Mutter eines jugendlichen Pflegebedürftigen hatte für das Problem eine individuelle Lösung gefunden, die alle Beteiligten glücklich gemacht hat. Mit dem Pflegebedürftigen und einem weiteren Familienangehörigen machte sie Urlaub in den Schweizer Bergen. Sie konnte sich beim Skilaufen von den Strapazen des Alltags erholen, während ihr mitgereister Vater zeitweise die Pflege übernahm.

Bei der Pflegekasse beantragte der Pflegebedürftige nicht nur die Weiterzahlung des Pflegegeldes während des Urlaubsaufenthalts, sondern auch die Übernahme der Unterkunfts- und Fahrtkosten für den Großvater, der als Teilzeit-Verhinderungspfleger mit in den Skiurlaub gefahren war. Die Pflegekasse weigerte sich, Unterkunfts- und Fahrtkosten für die Verhinderungspflege zu übernehmen, da sich der Pflegebedürftige im Ausland aufgehalten habe.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.04.2016 zum Aktenzeichen B 3 P 4/14R ausgeführt, dass das Verhinderungspflegegeld bei einem Erholungsurlaub an die Stelle des geschuldeten Pflegegeldes tritt. Für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen hat der Pflegebedürftige gegen die Pflegekasse einen Anspruch darauf, dass die Kosten der Verhinderungspflege auch bei einem Auslandsaufenthalt getragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegeperson, die regelmäßig die sogenannten „Pflegesachleistungen“ erbringt, mit in den Urlaub fährt.

Anders als in den Vorinstanzen, haben die Richter am Bundessozialgericht keinen Hinderungsgrund darin gesehen, dass der Urlaub im europäischen Ausland, nämlich in der Schweiz, stattfand. Nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI entfallen bei Auslandsaufenthalten zwar die Ansprüche auf sonstige Versicherungsleistungen, der Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld oder Verhinderungspflegegeld bleibt für die Dauer von 6 Wochen bestehen. Diese neue Entscheidung des Bundessozialgerichts kommt nicht nur pflegebedürftigen Kindern, sondern auch Senioren zugute, die sich nach „Tapetenwechsel“ sehnen.

Bildquelle: © AdobeStock_4671353

 

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