ab 01.01.2017 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz II in Kraft

Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3. Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechtergestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.

 
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